Grenzgänger

Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Frankreich

Deutschland


Krankenversicherung

Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bestimmt der Arbeitsort über den Beitritt zur Krankenversicherung. Grenzgänger, die insbesondere in Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten, haben das Optionsrecht bei den Krankenversicherungen. Sie können wählen, ob sie sich im Krankenversicherungssystem ihres Wohnstaats oder in der Schweiz gemäss KVG (obligatorische Krankenpflegeversicherung) versichern. Hat der Grenzgänger ein System gewählt, kann er nicht mehr zu einem anderen Krankenversicherungssystem wechseln. Zuständig sind die entsprechenden Ämter Ihres Arbeitsortes, wo Sie auch weitere Informationen erhalten.

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, sofern sie nicht der Versicherungspflicht im Wohnstaat unterliegen. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und volljährige, unterhaltsberechtigte Kinder. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Die Überprüfung der Versicherungspflicht ist in der Schweiz kantonal geregelt.

Jeder Kanton ist für die Überprüfung der Versicherungspflicht für seine Einwohner/-innen oder Grenzgänger/-innen selbst zuständig. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt diese Aufgabe für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Uri sowie für die Gemeinden Cham, Risch Rotkreuz, Steinhausen und die Stadt Zug.

Gemeinsame Einrichtung KVG

Liste übrige Kantone



Merkblatt Behandlungen in Deutschland bei Unfällen

Merkblatt Behandlungen in Deutschland bei Unfällen und Berufskrankheit (suva.ch)


Sachversicherungen

Als Grenzgänger müssen Sie grundsätzlich Ihre Versicherungen im Wohnland weiterführen.



Wichtig

Unsere Beratung erfolgt nach objektiven Kriterien, gestützt auf die von den Mitarbeitenden erhaltenen Informationen. Für den definitiven Abschluss beziehungsweise Nicht-Abschluss sind ausschliesslich die Mitarbeitenden selbst verantwortlich.