Deutschland
Krankenversicherung
seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bestimmt der Arbeitsort über den Beitritt zur Krankenversicherung.
Grenzgänger (die insbesondere in Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten) haben das Optionsrecht bei der Krankenversicherung. Sie können sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG versichern oder sich davon befreien lassen und ein anderes Krankenversicherungssystem wählen.
Sie entscheiden sich für die KVG EU in der Schweiz.
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oder Sie wählen eines der beiden deutschen Systeme (privat/gesetzlich) und schliessen Ihre Versicherung in Deutschland ab
Ebenso ist es wichtig auch die Versicherungssituation im Rentenalter zu betrachten und hinterfragen, sowie Zusatzversicherungen wie Pflegezusatzversicherung, Brillenrückerstattungen, Naturheilverfahren, Vorsorge oder Zahnersatz – durch die stationäre oder ambulante Zusatzversicherung erhalten Sie Leistungen, die sonst nur Privatpatienten vorbehalten sind.
Hat der Grenzgänger sich für ein Krankenversicherungssystem des entsprechenden Landes entschieden, kann er im Normalfall nicht mehr zu einem anderen Ländersystem wechseln.
Wichtig zu wissen: Seit März 2017 können Sie nur noch einmal von Ihrem Wahlrecht bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch machen. Sobald Sie von der Versicherungspflicht nach KVG befreit sind, ist es nicht mehr möglich, zurück in die Schweizer Versicherung zu wechseln.
Für diesen Fall gibt es keine Ausnahmen. Eine Änderung des Zivilstandes durch Heirat, Scheidung, Tod oder Geburt eines Kindes sind keine auslösenden Kriterien für einen Wechsel in die schweizerische Versicherung. Die attraktive Option, sich als Alleinstehender in Deutschland privat zu versichern und bei Familiengründung wieder in die schweizerische gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, entfällt damit.
Was passiert, wenn man in Deutschland zum Arzt geht?
Wenn man in der deutschen Krankenversicherung ist, gibt es keinen Unterschied für Sie. Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, benötigen Sie die Verordnung nach EU/EFTA-Form 106.
Auf der Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens über soziale Sicherheit können Grenzgänger im Krankheitsfall auch an ihrem deutschen Wohnort Leistungen erhalten. Dazu muss der Arbeitnehmer das von der Schweizer Versicherung bestätigte Formular E 106 bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (Aushilfskasse) einreichen. Der in der Schweiz versicherte Grenzgänger erhält von dieser deutschen Aushilfskasse kostenlos eine weitere Versicherungskarte.
Sie entscheiden selbst, ob Sie die AOK, Techniker, Barmer oder eine andere Krankenkasse als Aushilfskasse wählen. Wir empfehlen Ihnen, bei Ihrer alten Krankenkasse zu bleiben und nur Ihren Status als Grenzgänger nach E 106 zu melden.
Ein Vorteil dieser Option ist, dass es keinen Selbstbehalt und keine Kostenbeteiligung (Selbstbeteiligung) gibt. Die deutschen Ärzte und Zahnärzte rechnen direkt mit der deutschen gesetzlichen Übergangskrankenkasse ab. Diese wiederum wendet sich an Ihre Schweizer Krankenkasse und lässt sich die Arzt- und Behandlungskosten erstatten. Im Prinzip werden Sie also wie ein gesetzlich Versicherter in Deutschland behandelt.
Die Überprüfung der Versicherungspflicht ist in der Schweiz kantonal geregelt.
Jeder Kanton ist für die Überprüfung der Versicherungspflicht für seine Einwohner/-innen oder Grenzgänger/-innen selbst zuständig. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt diese Aufgabe für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Uri sowie für die Gemeinden Cham, Risch Rotkreuz, Steinhausen und die Stadt Zug.
*gesamtbericht_eu.pdf (admin.ch)
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